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VKU und Infos
VKU Kurse sind wieder in normalem Umfang, 12 Schüler/innen erlaubt. Es wird sicher jeden Monat mindestens ein Kurs angeboten.
Ruf einfach an und informiere Dich über freie Termine, ich freue mich dir Auskunft geben zu können.
Seit dem 11. Mai 2020 dürfen wieder Fahrstunden erteilt werden, mit den Empfehlungen des BAG ; Hände und Auto regelmässig zu desinfizieren.
Ich biete Fahrstunden geschalten und seit 2019 auch auf dem Automaten an.
Für Senioren und Wiedereinsteiger:
FEEDBACK-FAHRTEN
Ist es schon eine Weile her, seit Du Deine Fahrprüfung gemacht hast? Hast Du offene Fragen zum Strassenverkehr, zu neuen Regelungen oder möchtest Du einfach ein Feedback zu Deinem Fahrstil erhalten? Dann bist Du bei mir goldrichtig! Wir fahren mit deinem Fahrzeug eine Route nach deiner Wahl und besprechen allen Fragen und Situationen die sich ergeben werden.
Revisionen der Führerausweisvorschriften
Ab 1. Januar 2021
Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen, bevor er zur Führerprüfung zugelassen wird.
Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu grundsätzlich unbefristet gültig.
Seit 1. Januar 2020
Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.
Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
Seit 1. Februar 2019
Verzicht auf den Automateneintrag
Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen.
ACHTUNG:
Seit 1.1.2014 gilt, das Fahren unter Alkoholeinfluss (O Toleranz) ist für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und Fahrschülerinnen, sowie Begleitpersonen verboten!
Ebenfalls gilt ab 1.1.2014, Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Wer gegen dieses Gebot verstösst, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.
Neue Verkehrsregeln ab 1.1.2021
Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr auf der Autobahn ist ab 2021 auch bei dreispurigen Autobahnen erlaubt, Rechtsüberholen und Wiedereinschwenken bleibt verboten.
Reissverschlussprinzip, wenn auf der Autobahn eine Spur abgebaut werden muss. Automobilisten müssen die Fahrzeuge am Ende der abbauenden Spur einschwenken lassen, damit ein frühzeitiges Spurwechseln und somit Rückstau verhindert wird.
Zudem gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Dabei darf der Pannenstreifen nicht belegt werden, da dieser weiterhin für Notfälle und Pannen freigehalten werden muss. Das Nichtbeachten dieser Änderungen wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Tempo 100 km/h für leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger
Für leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger bis 3.5t wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Zugfahrzeug und Anhänger für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
Radfahrern ist es ab 2021 gestattet, bei entsprechender Kennzeichnung, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen. Ausserdem dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahren. Dies jedoch nur, wenn kein Radweg vorhanden ist.
Geschwindigkeitslimiten
Auf der Autobahn gelten allgemein 120 km/h, auf Autostrassen 100 km/h, auf Haupt- und Nebenstrassen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h und innerhalb von Ortschaften 50 km/h. Es können jedoch auch tiefere Geschwindigkeiten signalisiert werden. So kann beispielsweise auf Autobahnen zeitlich beschränkt oder auf gewissen Abschnitten auch Tempo 80 oder 60 signalisiert sein (hohe Verkehrsbelastung, hohe Schadstoffwerte, Baustelle, etc.). Innerorts findet man Tempo-30-Zonen sowie Begegnungszonen (Tempo 20) und ausserorts Tempo-70-Zonen.
Wer zu schnell fährt, muss mit folgenden Bussen und Strafen rechnen:
Überschreitung | Innerorts |
Ausserorts (inkl. Autostrassen) |
Autobahn |
Um 1-5 km/h | 40.- | 40.- | 20.- |
Um 6-10 km/h | 120.- | 100.- | 60.- |
Um 11-15 km/h | 250.- | 160.- | 120.- |
Um 16-20 km/h | Anzeige | 240.- | 180.- |
Um 21-25 km/h | Anzeige | Anzeige | 260.- |
Über 25 km/h | Anzeige | Anzeige | Anzeige |
ACHTUNG: Ab 2019 biete ich Fahrstunden auch mit dem Automaten an
NEUERUNGEN
Ab 1. Februar 2019
Verzicht auf den Automateneintrag
Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen.
Ab 1. Januar 2020
Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.
Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
Ab 1. Januar 2021
Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen.
Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu grundsätzlich unbefristet gültig.
Seit 1.1.2014 gilt, das Fahren unter Alkoholeinfluss (O Toleranz) ist für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und Fahrschülerinnen, sowie Begleitpersonen verboten!
Führerausweis auf Probe ab dem 1.12.2005
Wer ab dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener Prüfung für drei Jahre nur auf Probe. Erst nach dem Besuch der 2-Phasenausbildung wird der Ausweis danach unbefristet abgegeben.
2-Phasenausbildung:
Mit der 2-Phasenausbildung wird die Grundausbildung von Neulenkerinnen und Neulenkern (Fahrschule) nach bestandener Führerprüfung fortgesetzt. Dabei sollen erste praktische Erfahrungen als Lenkerin oder Lenker eines Motorfahrzeuges verarbeitet und das eigene Verhalten im Strassenverkehr überprüft werden. Dies geschieht im Rahmen von zwei je 8 Stunden dauernden Weiterausbildungskursen. Der erste Kurstag soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der Führerprüfung besucht werden, der zweite Kurstag nach dem ersten, spätestens drei Jahre nach der Führerprüfung.
Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Bei einem zweiten Führerausweis Entzug führt dies zur Annullierung der Fahrberechtigung. Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen, das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden. Die Kategorie A1 fällt nicht unter diese Regelung.
Inhalte der Weiterausbildungskurse
Folgende Kursinhalte stehen im Vordergrund:
1. Kurstag: Gefährliche Verkehrssituationen bereits vor deren Entstehung
erkennen und vermeiden lernen.
2. Kurstag: Bewusstsein für die eigenen Fähigkeiten schärfen, Verkehrssinn
optimieren, umweltschonendes und partnerschaftliches Fahren.
Kurskosten für Teilnehmende ca. Fr. 350.– pro Kurstag.
Kursbescheinigung:
Nach erfolgreichem Besuch der Kurse wird vom vom Kursveranstalter eine Kurs-Bescheinigung ausgestellt. Diese wird benötigt, um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten.
(Schreiben der MFP Baselland vom 7. November 2011)
Notbremsungen
Junge Autofahrer bremsen zu wenig stark. Dies hat eine Studie der AXA Winterthur geezeigt. In der Untersuchung wurden Auffahrtskollisionen ausgewertet, die sich trotz vorheriger Bremsung ereignet haben. Laut den Daten der Unfallforscher hätten fast zwei Drittel dieser Unfälle mit einer Vollbremsung verhindert werden können. Weist dies auf ein Ausbildungsdefizit in der 1. Phase hin? Der SFV ist dieser Frage nachgegangen. Im „L-Drive“, der Verbandszeitschrift des SFV ist das Ergebnis der Studie abgedruckt. Herausgestellt hat sich, dass diesem Punkt in der Ausbildung und anlässlich der Prüfung eine grosse Bedeutung beigemessen werden muss. Helfen Sie mit, die künftigen Verkehrsteilnehmer gründlich auszubilden. Auch auf der Prüfungsseite werden wir diesem wichtigen Ausbildungselement die erforderliche Beachtung schenken. Im Ablauf der praktischen Führerprüfung ist die Notbremsung als ein fester Bestandteil eingeplant. In den Richtlinien über die Abnahme von Führerprüfungen wird eine ungenügend ausgeführte Notbremsung als ein schwerer Fehler taxiert, was prüfungsentscheidend sein kann.