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Seit Januar 2021 gelten folgende neuen Vorschriften

Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten: Beim Abbau von Fahrstreifen ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder Baustellen. Dabei fährt man auf beiden Spuren bis zum Abbau der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet.
Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. (Fr. 100.–)

Rettungsgasse: Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rechtsvorbeifahren: Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. (Fr. 250.–)

100 km/h für leichte Anhängerzüge:
Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.

Die neuen sowie weitere Verkehrsregeln für die Autobahn werden in der zweiten, erweiterten Auflage des sogenannten «Autobahn-Knigges» erklärend dargestellt (www.astra.admin.ch/knigge).

Langsamverkehr:

Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa: «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.

Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir: Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen- allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.

Fahrradstrassen: In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.

Ruhender Verkehr:

Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden, damit Ladestationen leichter zu finden sind.

NEUE FÜHRERAUSWEISVORSCHRIFTEN: 

Lernfahrten ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis für Personenwagen ab 1. Januar 2021 vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolviert werden kann, darf der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.

Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A: Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.

 

ACHTUNG:

Diese Regel sorgt für rote Köpfe bei Autofahrern:  Wer das Navigationsgerät an der Windschutzscheibe befestigt, riskiert eine Verzeigung mit saftiger Busse – oder gar den Entzug des Führerausweises. Je nach Kanton werden Verstösse mehr oder weniger streng geahndet.

Rund 10‘000 Ausweisentzüge wegen «unerlaubter  Verwendung von Kommunikations- und Multimediaelektronik wie Telefon oder Navigationsgeräte» allein im vergangenen Jahr. Und die Zahl steigt laut Bundesamt für Strassen (ASTRA). Schuld daran ist nicht nur alleine das Telefonieren während der Autofahrt. Hinzu kommen Autofahrer, die ihr Navi in der Mitte der Frontscheibe befestigen.

Genau das ist verboten! Der Grund: Das Navi-Gerät behindert dort die Sicht des Autofahrers.

So hoch ist die Busse
Wer von der Polizei erwischt wird, muss sich auf eine Busse von bis zu 500 Franken gefasst machen. Zusätzlich fallen Verwaltungsgebühren an.  So kommen schnell 800 Franken zusammen. Ach ja, die Ausrede, man habe die Vorschrift nicht gekannt, schützt nicht vor Strafe.

Navi nicht während der Fahrt bedienen
Übrigens: Nicht nur die falsche Montage des Geräts ist verboten, sondern auch dessen Bedienung während der Fahrt!  Auch verboten sind am Innenspiegel baumelnde Wimpel, Duftbäumchen oder Stofftierchen, weil diese ebenfalls die Sicht des Autofahrers beeinträchtigen – und  somit andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Seit 1.1.2014 gilt, das Fahren unter Alkoholeinfluss (O Toleranz) ist für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und Fahrschülerinnen, sowie Begleitpersonen verboten!

Ebenfalls gilt ab 1.1.2014, Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Wer gegen dieses Gebot verstösst, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.

Wenn der Vordermann auf der Autobahn trotz freier rechter Spur links fährt, darf ich links blinken, damit er die Spur wechselt und ich überholen kann.

Falsch: Im Strassenverkehr dürfen Zeichen nur zum vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Blinken bedeutet Richtungsänderung oder Spurwechsel.


Bei Stau darf ich auf dem Pannenstreifen bis zur nächsten Ausfahrt fahren.

Falsch: Der Pannenstreifen ist kein zusätzlicher Fahrstreifen, sondern er ist vorgesehen für Stopps bei einem technischen Defekt und anderen Notfällen. Das hat jüngst das Bundesgericht in einem Entscheid bestätigt: Wer im Stau auf den Pannenstreifen ausweicht, um an der nächsten Ausfahrt die Autobahn zu verlassen, verletzt sowohl das Verbot des Rechtsüberholens wie auch dasjenige der Benützung des Pannenstreifens. Es drohen eine saftige Strafe und ein Ausweisentzug.


Wenn die Ampel auf Rot steht, darf ich während der Wartezeit ein Telefongespräch mit dem Handy am Ohr führen.

Richtig: Bevor man aber losfährt, muss das Handy zur Seite gelegt werden. Während des Fahrens ist Telefonieren nur mit einer Freisprechanlage erlaubt. Besser aber ist, grundsätzlich immer auf die Seite zu fahren und anzuhalten, wenn man im Auto telefoniert.


Wenn die Ampel Gelb zeigt, darf ich noch Gas geben, um über die Kreuzung zu kommen.

Falsch: Wer bei Gelb ohne Vollbremsung anhalten könnte und trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt gemäss Strassenverkehrsgesetz regelwidrig.


Wenn ich das Auto nur kurz im Parkverbot abstelle und den Warnblinker anschalte, bekomme ich keine Busse.

Falsch: In einer solchen Situation darf der Warnblinker gar nicht betätigt werden. Hingegen dürfen Sie im Parkverbot halten. Als Halten gilt das Abstellen zum Ein- und Aussteigen lassen von Personen und zum Güterumschlag. Massgebend ist also in erster Linie der Zweck des Halts und nicht die Dauer. Trotzdem gilt: Müssen Sie sich von Ihrem Wagen entfernen, sind aber nicht sicher, wann Sie wieder zurückkommen, sollten Sie einen Parkplatz suchen.


Wenn ich keine Sicherheitslinie überqueren muss, darf ich auch ein Parkfeld auf der linken Strassenseite benutzen.

Es kommt drauf an: Nur in folgenden Fällen dürfen Sie das Auto auf der Gegenseite parkieren: a) wenn rechts ein Tramgeleise verläuft; b) wenn rechts ein Halte- oder ein Parkverbot signalisiert oder markiert ist; c) in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; d) in Einbahnstrassen.


Schon mit 0,5 Promille Alkohol im Blut drohen Sanktionen.

Richtig: Seit dem 1. Januar 2005 gilt bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille als Grenzwert für das Fahren in angetrunkenem Zustand. Wer seither mit 0,5 Promille und mehr Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, gilt unwiderlegbar als fahrunfähig und muss mit einer Busse rechnen. Wer sogar mit 0,8 Promille und mehr im Blut unterwegs ist, begeht eine schwere Widerhandlung; es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zudem verfügt das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten.


Wenn ich mit 0,4 Promille unverschuldet in einen Unfall verwickelt werde, kann mir niemand einen Strick daraus drehen, dass ich getrunken habe.

Falsch: Weil der Promillewert die zulässige Höchstgrenze von 0,5 nicht überschreitet, kriegen Sie zwar wegen des Alkoholkonsums keine Busse. Zivilrechtlich aber kann das Trinken durchaus Folgen haben. Die Versicherung oder ein Richter kann Ihnen ein Mitverschulden anlasten, wenn sich nachweisen lässt, dass sich der Alkoholkonsum auf Ihre Fahrtüchtigkeit ausgewirkt hat. So kann es passieren, dass Sie einen Teil Ihres Schadens selber tragen müssen und sich eventuell sogar am Schaden des Unfallverursachers beteiligen müssen.


Die Polizei muss auch gerufen werden, wenn die bei einem Unfall verletzte Person das überhaupt nicht will.

Richtig: Verkehrsunfälle mit Verletzten müssen der Polizei immer gemeldet werden. Nicht einmal die Einwilligung des Verletzten entbindet Sie von dieser Pflicht. Die Meldung unterlassen dürfen Sie nur bei kleinen Schürfungen oder Prellungen – oder wenn nur Sie selbst als Fahrzeuglenker oder Ihre Familienangehörigen geringfügig verletzt und keine Drittpersonen involviert sind. Allerdings sind diese Ausnahmebestimmungen zurückhaltend anzuwenden. Im Zweifelsfall sollten Sie die Polizei benachrichtigen.


Wenn bei einem Unfall nur Blechschaden entstanden ist, muss ich die Polizei nie rufen.

Falsch: Wenn die geschädigte Person – zum Beispiel der Halter eines parkierten Autos – nicht anwesend ist, müssen Sie sofort die Polizei benachrichtigen. Das heisst: Sie können nicht frei entscheiden, wie und wann Sie sich beim Geschädigten melden wollen. Das gilt selbst dann, wenn der Unfall mitten in der Nacht stattgefunden hat. Wichtig: Wenn eine am Unfall beteiligte Person anwesend ist und auf den Beizug der Polizei besteht, müssen Sie ebenfalls auf der Unfallstelle verharren, bis die Beamten eingetroffen sind.


Mein Arzt darf meine Fahrunfähigkeit ohne mein Einverständnis dem Strassenverkehrsamt melden.

Richtig: Zwar gilt für Ärzte das Berufsgeheimnis. Dieses erfährt aber im Strassenverkehr eine wichtige Ausnahme: Gemäss Strassenverkehrsgesetz kann jeder Arzt Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, dem Strassenverkehrsamt melden.

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